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Amaranth
Mitglied Parzellenbesitzer
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Geschrieben am: 12.01.2006, 17:36 Uhr Hallo, kennt jemand die
Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
§ 1 Definition Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt
§ 3 Sitzgebot Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.
§ 5 Sitzposition Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesä� in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 Darmentleerung Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmä�igem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschlie�muskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die �u�erung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch �chzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Ma� zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesä�backen, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äu�eren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Stei�bein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das �ffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
§ 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
Ich wei� nur nicht ganz sicher, ob des Ding echt ist. ------ -- under construction --- Dieser Beitrag wurde am 12.01.2006 um 17:36 Uhr von Schellhornblasmusiker verändert. |